Geltungszeitpunkt der EU-Entwaldungsverordnung steht bevor

Ab 30. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung über Entwaldungsfreie Lieferketten in den Mitgliedstaaten. Kleinst- und kleine Unternehmen (bis 50 Mitarbeitende und Nettoumsatzerlös von 15 Millionen Euro bzw. Jahresbilanzsumme von 7,5 Millionen Euro) haben noch Zeit bis zum 30. Juni 2025, um sich auf die neuen Pflichten einzustellen. Entwaldung bedeutet im Sinne dieser Verordnung die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

Einschätzung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks

Der ZDH setzt sich für ein Hinausschieben des Geltungszeitpunktes um mindestens ein Jahr und weitere Maßnahmen zur Sicherstellung verhältnismäßiger Auswirkungen ein. Die von der EU-Kommission vorzunehmende Klassifizierung der Erzeugerländer nach Risikoklassen liegt weiterhin nicht vor. Das bedeutet im Ergebnis, dass sämtliche Ursprungsländer der mittleren Risikoklasse zugeordnet werden. Folglich können sich die betroffenen Betriebe weder hinreichend auf einen definierten Umfang ihrer Sorgfaltspflichten rechtzeitig einstellen noch wird hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Einschätzung des Bäckerinnungsverbandes WEST

Wir schließen uns der Einschätzung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks an. Für das Bäckerhandwerk relevant ist insbesondere folgende Konstellation: Ein Innungsbäcker beliefert ein nach der EU-Entwaldungsverordnung verpflichtetes Unternehmen. Zum Beispiel die Betriebskantine eines großen Konzerns, ein mittelständisches Unternehmens oder ein großes Krankenhaus. Dieses Unternehmen spricht den Innungsbäcker darauf an, ihm gegenüber seine Lieferkette für einbezogene Produkte (z.B. Kaffee oder Kakao) nachzuweisen bzw. Informationen hierzu zur Verfügung zu stellen. In den vergangenen Tagen hat es eine Anfrage dieser Art erstmalig gegeben. Wir empfehlen Ihnen auf Anfragen dieser Art kooperativ zu antworten und darauf hinzuweisen, dass Sie als mittelständische Handwerksbäckerei Produkte verwenden, die Sie wiederum von Ihren Vorlieferanten beziehen. Gleichzeitig sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie die Anfrage nur dann gewissenhaft beantworten können, wenn Ihnen von dem Unternehmen konkrete und keine allgemeinen Fragen gestellt werden. Diese konkreten Fragen können Sie dann an Ihre Vorlieferanten weiterleiten und dem anfragenden Unternehmen die Antworten zur Verfügung stellen. Insgesamt ist der Umgang mit die neuen EU-Verordnung noch sehr wenig konkretisiert und für alle Beteiligten nicht eingeübt. Wahrscheinlich wird es darauf hinauslaufen, dass Handwerksbäckereien nichts weiter tun müssen, als die Dokumentationen ihrer Vorlieferanten aufzuheben, um sie bei bedarf zur Verfügung stellen zu können.

Sollten Sie von einem Unternehmen, das Sie beliefern, in dieser Sache kontaktiert werden, sprechen Sie uns bitte an. Ihre Ansprechpartner sind

  • unser Geschäftsführer RA Henning Funke und
  • unsere technischen Betriebsberater Christof Nolte und Markus Theißen.