UPDATE: Informationen zur Maut ab 1. Juli 2024 – Handwerkerausnahme
In Deutschland unterliegen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) ab 7,5 t (ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge über 3,5 t) auf Bundesfernstraßen der Mautpflicht. Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein. Im Zuge der Mautausdehnung konnte eine Handwerkerausnahme im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz durchgesetzt werden. Im Ergebnis wird ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst.
Die Handwerkerausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes greift, wenn Mitarbeitende eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination über 3,5 bis unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) mautpflichtige Strecken nutzen und
- Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
- handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Die Ausnahme kann im Grundsatz von jedem Handwerksbetrieb oder von vergleichbaren Berufen in Anspruch genommen werden, wenn eine der beiden im Gesetz genannten Voraussetzung in Hinblick auf die Fahrer/Fahrerinnen und auf das mitgeführte Material erfüllt ist:
- Bei der ersten Möglichkeit der Ausnahme „Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen“ zur Ausübung des Handwerks, kann der Fahrer/die Fahrerin jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein. Also auch Hilfsarbeiter, Auszubildende und nicht nur Gesellinnen/Gesellen oder Meisterin/Meister.
- Beim zweiten Ausnahmetatbestand „Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern“ ist nach Aussage des BMDV lediglich die Anstellung des Fahrers im Betrieb Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme. In jedem Fall muss hier das beförderte Gut im eigenen Betrieb handwerklich hergestellt, repariert oder bearbeitet worden sein. Der Fahrer muss jedoch nicht direkt daran beteiligt gewesen sein.
Weitere Erläuterungen zur Handwerkerausnahme:
- Die Handwerkerausnahme umfasst auch das Abholen vom Kunden und Zurückbringen von Gegenständen/Maschinen/Fahrzeugen durch einen Handwerksbetrieb zur Reparatur/Bearbeitung in seiner Werkstatt.
- Auch Transporte zur Zwischenbearbeitung und der Abtransport von bei handwerklichen Tätigkeiten anfallenden Abfallstoffen (z. B. beim Kunden und auf Baustellen) fallen bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich unter die Handwerkerausnahme.
- Rückwege und Leerfahrten sind mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.
- Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“ bezieht sich nicht auf Transporte im Zuge der typischen handwerklichen Tätigkeit (Material/Werkzeugtransport, Transport selbst hergestellter Waren). Vielmehr soll im Grundsatz nur Speditionsverkehr (“entgeltlicher Transport von Gütern im fremden Auftrag, Gewerblicher Güterkraftverkehr“) von der Handwerkerausnahme ausgeschlossen werden.
- Die Handwerkerausnahme gilt nicht bei Fahrten, bei denen industriell gefertigte Güter lediglich ausgeliefert werden. Industriell hergestellte Baustoffe oder Geräte etc., die durch den Handwerksbetrieb auf der Baustelle oder beim Kunden genutzt oder verbaut werden, sind jedoch Materialen zur Ausübung des Handwerksberufes und können innerhalb der Ausnahme transportiert werden.
- Bei „gemischten“ Fahrten wird auf den Schwerpunkt der Fahrt abgestellt. Dient die Fahrt überwiegend der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, ist sie mautfrei. Der nichthandwerkliche Teil der Fahrt darf nur von untergeordneter Bedeutung sein.
- Eine Liste aller Handwerksberufe und vergleichbarer Berufe, für die die Handwerkerausnahme in Frage kommt, wurde auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht.
- Ab 7,5 Tonnen tzGm gibt es keine gesonderte Handwerkerausnahme mehr. Hier sind alle Fahrzeuge, die dem Gütertransport dienen oder dafür genutzt sind mautpflichtig.