Stundung der Sozialbeiträge und Kurzarbeitergeldregelung für vom Hochwasser betroffene Unternehmen
Bereits im Jahr 2021 gab es für die vom Hochwasser in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen betroffenen Unternehmen eine zeitlich befristete erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Auch durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind in einigen Bundesländern – insbesondere im Saarland sowie in Rheinland-Pfalz – erhebliche Schäden entstanden. Daher gibt es nun erneut die Möglichkeit einer erleichterten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für vom Hochwasser betroffene Unternehmen. Als Anlage erhalten Sie ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands mit wichtigen Informationen zur Unterstützung aus beitragsrechtlicher Sicht.
Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem bereits frühzeitig in Form einer Pressemitteilung zum Bezug von Kurzarbeitergeld im Falle von Hochwasser informiert. Es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Allerdings gilt zusätzlich, dass Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen können, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Außerdem ist in der Regel nicht notwendig, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Erhalten Produktionsbetriebe von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material, können sie auch Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an den Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist. Fragen beantwortet die für das jeweilige Unternehmen zuständige Arbeitsagentur.