Steuererstattung für Stromsteuer 2024
Wir rechnen mit mehr Bäckereien, die Antragsberechtigt sind:
Ab 01.01.2024 steigt der Entlastungsbetrag laut § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh. Waren bislang versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab ca. 50.000 kWh entlastungsfähig, liegt der Wert nunmehr bei 12.500 kWh.
Weiterhin gilt: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 € übersteigt. Durch die Erhöhung des Entlastungsbetrags wird die 250 € Marke jedoch deutlich schneller erreicht. Folglich können nun mehr Betriebe (ggf. auch Klein- und Kleinstunternehmen) in den Kreis der Begünstigten hineinfallen und profitieren.
Ein Beispiel für einen Betrieb mit einem Verbrauch von 60.000 kWh/Jahr
Erstattung 2023 = 57,80 € / Erstattung 2024 = 950 € !
Voraussetzungen:
- Eine Rückerstattung nach § 9b Stromsteuergesetz ist ausschließlich für Stromentnahmen zulässig, die nachweislich für betriebliche Zwecke erfolgt sind. Dazu gehören Stromentnahmen zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie.
- Wichtig: Stromentnahmen, die für Elektromobilität genutzt werden, sind von den Entlastungen ausdrücklich ausgeschlossen!
Das ist zu tun:
- Sammeln Sie bereits jetzt Ihre Stromrechnungen für das Kalenderjahr 2024 – Dies betrifft auch die Stromrechnungen für Ihre Filialen.
- Prüfen Sie Ihre Erstattungsmöglichkeiten und
- stellen ggf. einen Antrag auf Erstattung!
Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt – spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist – einzureichen.
Weitere Detail-Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Rufen Sie bei Fragen in der Geschäftsstelle an. Unser Betriebsberater Christof Nolte hilft Ihnen unter der Rufnummer 0234 516591-13 gern bei Fragen weiter.