Sind bunte Fingernägel erlaubt?

Frauen tragen sie schon lange gerne, gelegentlich sogar Männer: bunte Fingernägel, lackiert oder als Gelnägel. In der Lebensmittelzubereitung sind sie jedoch nicht zugelassen. Die Leitlinie klärt auf.

In China haben sich Frauen der Oberschicht bereits vor Christi Geburt die Fingernägel lackiert, um zu zeigen, dass sie nicht arbeiten müssen. Nach Europa kam der Nagellack erst in den 1920er-Jahren. Etwa zur selben Zeit begann man in Europa Fingernägel künstlich zu modellieren, also Kunststoff aufzutragen oder aufzukleben. Heute ist er aus der Mode kaum wegzudenken und seit einigen Jahren lackieren selbst einige Männer ihre Fingernägel. Zu intensiver Handarbeit passen lange, bunte Fingernägel aber immer noch nicht. Und deshalb sind sie auch beim Umgang mit offenen, also unverpackten Lebensmitteln nicht gestattet. Denn Nagellack und Gelnägel können während der Arbeit mit offenen Lebensmitteln, zum Beispiel beim Belegen von Brötchen oder beim Schneiden von Kuchenstücken, abplatzen und in das Lebensmittel geraten.

Die „Leitlinie für eine ‘Gute Lebensmittelhygiene-Praxis‘ im Bäcker- und Konditorenhandwerk“ führt hierzu unter 4.3 Personalhygiene aus: „Die Körperhygiene umfasst: … Pflege der Fingernägel, die kurzgeschnitten und ohne Nagellack … sein sollen“, sowie auf dem folgenden Arbeitsblatt „Wichtige Hinweise zur Personalhygiene“: „Mitarbeiter im Produktionsbereich müssen die Fingernägel kurz und unlackiert tragen.“ Außerhalb des Verkaufs von ausschließlich verpackter Ware (wenn also mit Backwaren als loser Ware umgegangen wird) und erst recht, wenn Speisen zubereitet werden (zum Beispiel Brötchen belegt werden), sind lackierte Fingernägel, Gelnägel und sogar natürlich gewachsene, lange Fingernägel daher nicht zugelassen.

Leitlinie unterstützt Bäcker

Die “Leitlinie für eine ‘Gute Lebensmittelhygiene-Praxis‘ im Bäcker- und Konditorenhandwerk” hilft Bäckern, indem sie Regelungen aus gesetzlichen Vorschriften so beschreibt, dass sie in der Praxis umgesetzt werden können. Sie legt keine darüberhinausgehenden Pflichten fest. Unternehmer, die sich an die Leitlinie halten, können sich sicher sein, dass ihnen kein Lebensmittelkontrolleur vorhalten kann, sie hätten eine gesetzliche Pflicht mit einer anderen Maßnahme beachten müssen. Selbstverständlich kann jeder Unternehmer von der Leitlinie abweichen. Dann muss er allerdings sicher gehen, dass er ein mindestens ebenso hohes oder höheres Niveau an Betriebshygiene einhält.

Innungsbäcker können die Leitlinie beim Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks gegen einen Unkostenbeitrag bestellen. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an zv@baeckerhandwerk.de.