Neue Freigrenze: Geschenke an Geschäftsfreunde bis 50 Euro
Geschenke von Selbstständigen und Unternehmen an Geschäftspartner, Großhändler und Lieferanten sind für die Schenkenden unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich abzugsfähig. Seit 1. Januar 2024 liegt die Freigrenze hierfür bei 50 Euro exklusive Umsatzsteuer pro Empfänger und Kalenderjahr. Das ist Teil des Wachstumschancengesetzes der Ampelkoalition. Sind die Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist das eine Nettogrenze. Bis Ende 2023 lag die Freigrenze noch bei 35 Euro. Die Versandkosten können zusätzlich abgezogen werden und sind nicht Teil der 50-Euro-Grenze. Anders die Geschenkverpackung: Diese muss in den Geschenkwert eingerechnet werden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die kompletten Ausgaben nicht abziehbar sind, wenn das Geschenk teurer wird (ein paar Cent reichen schon), da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Beim Beschenkten handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme, die der Individualbesteuerung zu unterwerfen ist, wenn das schenkende Unternehmen nicht die Pauschalbesteuerung nach § 37b EstG gewählt hat. In diesem Fall wird das Geschenk pauschal mit 30 Prozent plus Soli und ggf. Kirchensteuer versteuert, und der Empfänger muss das Geschenk nicht mehr individuell versteuern.