Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Zum 1. Januar 2025 steht ein Verfahren zur Meldung der elektronischen Kassensysteme zur Verfügung. Folgende Regelungen und Fristen gelten:
- Alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Alle ab dem 1. Juli 2025 angeschafften Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
- Das gilt auch für gemietete und geleaste Kassensysteme.
- Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb gehen und nicht mehr im Betrieb vorgehalten werden, müssen innerhalb eines Monats abgemeldet werden.
- Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb gehen, müssen nur abgemeldet werden, wenn sie zuvor angemeldet worden sind.
- Bei jeder Mitteilung müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung übermittelt werden.
Die Meldung erfolgt ab dem 1. Januar 2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle (bsp. bei DATEV, „MeinFiskal“). Welche Daten müssen gemeldet werden?
- Name des und Steuernummer des Steuerpflichtigen. Nach Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer muss diese gemeldet werden.
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung mit Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer (nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO),
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme (je Betriebsstätte / Einsatzort),
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Was sollten Sie jetzt tun?
- Die von der Finanzverwaltung geforderten Daten zusammenstellen.
- Die elektronische Meldung selbst als Unternehmer/Steuerpflichtiger vornehmen. Sie können diese gegebenenfalls auch an eine bevollmächtigte Person (Steuerberater) übertragen.
Grundsätzlich wird es keine Formulare oder Vordrucke im PDF Format für die Anmeldung, Korrektur oder Abmeldung geben. Es ist stets erforderlich, die entsprechenden Meldungen auf elektronischem Wege durchzuführen. Für weitere Details fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.