Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Auskunft über ausländische Qualifikationen
Eine der wesentlichen Neuerungen des überarbeiteten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist, dass die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses für den entsprechenden deutschen Abschluss nicht mehr zwingend erforderlich ist. Insbesondere bei der sog. Erfahrungssäule („Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung“) aber auch im Rahmen der Chancenkarte und der Anerkennungspartnerschaft spielen jetzt auch staatlich anerkannte ausländische Abschlüsse eine wesentliche Rolle. Aber woher sollen Arbeitgeber wissen, welche Abschlüsse in den Ländern der Welt staatlich anerkannt sind? Wie können sie beurteilen, ob ein interessanter Bewerber aus einem Drittstaat überhaupt eine Aussicht auf Aufenthaltstitel und Visum in Deutschland hat?
Zumindest ein wenig Licht ins Dunkel der ausländischen Abschlüsse bringt ein neues Info-Portal. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz hat am 19. Juni 2024 die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation freigeschaltet. Hintergrund: Die Prüfung, ob die erworbene Berufsqualifikation oder der Hochschulabschluss im Staat, in dem sie erworben wurde, anerkannt ist, erfolgt durch die ZAB. Die ZAB erteilt darüber eine digitale Bescheinigung, die der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen ist. Die Auskunft zum ausländischen Hochschulabschluss kann bereits seit einiger Zeit unter vollständig digital beantragt (Link) werden, die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation seit dem 19. Juni 2024.