Erfolg bei der LKW-Maut

Seit einem Jahr gelten neue Vorschriften für die Lkw-Maut. Seit einem halben Jahr gilt eine Maut für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse im Bereich über 3,5 bis unter 7,5 t. Für diese Fahrzeuge gibt es jedoch eine Ausnahme, wenn handwerklich hergestellte Gegenstände, wie zum Beispiel Backwaren, transportiert werden. Darüber hatten wior Sie in unserem Newsletter und in unserer App informiert.

In den vergangenen Wochen immer mehr Fälle bekannt, in denen Betriebe des Bäckerhandwerks von Toll Collect auf Zahlung von Maut in Anspruch genommen wurden. Auslöser war in den wenigsten Fällen eine Fahrt, die auch nach unserer Auffassung mautpflichtig ist. Die meisten Nachberechnungen bezogen sich auf Lieferfahrten an Filialen oder auf Rückfahrten von solchen Lieferungen.

Uns ist es mit mehreren Schreiben und Gesprächen gemeinsam gelungen, eine Klarstellung zugunsten der Betriebe des Bäckerhandwerks zu erreichen. Mit Schreiben vom 25. November 2024 hat das Bundesverkehrsministerium schriftlich dargelegt, dass es für die Anwendung der Handwerkerausnahme grundsätzlich ausschließlich darauf ankommt, ob die Bäckerei in die Handwerksrolle eingetragen ist. Eine Bewertung der Herstellungsweise in einer Handwerksbäckerei erfolgt nicht mehr. Es kommt auch grundsätzlich nicht darauf an, wie viele Verkaufsfilialen eine Handwerksbäckerei betreibt. Das Schreiben des Bundesverkehrsministeriums ist Toll Collect zur Kenntnis gegeben worden und ist ab sofort für Toll Collect verbindlich.

Das Bundesverkehrsministerium unterscheidet drei Fälle:

  1. Ist die Bäckerei ausschließlich Mitglied in der Handwerkskammer, gelten die im eigenen Betrieb hergestellten Backwaren als handwerklich hergestellte Güter im Sinne der Handwerkerausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Variante 1 BFStMG. Solche Fahrten sind mautbefreit.
  2. Ist das Unternehmen ausschließlich Mitglied in der IHK, also nicht in die Handwerksrolle eingetragen, gelten die im eigenen Unternehmen hergestellten Backwaren nicht als handwerklich hergestellte Güter im Sinne der Ausnahmeregelung. Solche Fahrten sind dann nicht mautbefreit.
  3. Für den Fall, dass das Unternehmen aus einem industriellen und einem handwerklichen Betriebsteil besteht, es also sowohl Mitglied in der HWK als auch der IHK ist, soll danach entschieden werden, welchem Teil die Fahrt dient. Werden Backwaren transportiert, die in der zum Handwerksbetrieb gehörenden Backstube hergestellt wurden, ist die Fahrt mautbefreit. Werden Backwaren transportiert, die in der zum industriellen Betrieb gehörenden Backstube hergestellt wurden, ist die Fahrt nicht mautbefreit.

Das Bundesverkehrsministerium hat sich in seinem Schreiben nicht zu dem Fall geäußert, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist und allein aufgrund seiner Rechtsform als GmbH zusätzlich Mitglied der IHK ist. Ein solches Unternehmen fällt nach unserer Auffassung unter den ersten Fall, da es keinen industriellen Betriebsteil gibt – die Fahrten des Unternehmens sind mautbefreit. Nach unserer ersten Analyse ist damit für den größten Teil der Betriebe des Bäckerhandwerks klar, dass sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Ausnahme fallen. Das gilt insbesondere auch für Betriebe, die zuvor von Toll Collect von der Handwerkerausnahme ausgeschlossen wurden. Zum Beispiel:

  • Eine Handwerksbäckerei beliefert mit ihren Lkw eine große Zahl eigener Verkaufsfilialen.
  • Eine Handwerksbäckerei beliefert ihre Filialen mit Teiglingen, die in den Filialen fertiggebacken werden.
  • Eine Handwerksbäckerei stellt Backwaren unter Einsatz von unterstützenden Maschinen her.
  • Eine Handwerksbäckerei hat mehrere Auslieferungsfahrzeuge.

Was müssen Betriebe nun tun?

1. Fahrzeuge bei Toll Collect anmelden

Alle Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 t müssen bei Toll Collect angemeldet werden. Dabei sollte angegeben werden, dass es sich um Fahrzeuge handelt, die auch mautbefreite Fahrten durchführen. Die Handwerkerausnahme befreit nicht davon, die betriebseigenen Lkw im Bereich von 3,5 bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse anzumelden. Denn die Handwerkerausnahme befreit nicht das Fahrzeug von der Mautpflicht, sondern nur die einzelne Fahrt. Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind nur Fahrten befreit, bei denen (im eigenen Betrieb) handwerklich hergestellte Gegenstände wie zum Beispiel Backwaren oder aber Rohstoffe transportiert werden. Werden mit dem Lkw beispielsweise Terrassenmöbel transportiert, oder wird der Lkw zur Werkstatt gefahren, ist diese Fahrt nicht mautbefreit. Gleiches gilt für private Fahrten, wenn der Fahrer den Lkw für die Heimfahrt verwendet. Wird ein Fahrzeug, das mautbefreite Fahrten durchführt, gar nicht angemeldet, wird es schwierig sein, sich nachträglich auf die Ausnahme zu berufen.

2. Fahrzeuge gegebenenfalls auf einen anderen Unternehmensteil ummelden

Aufgespaltene Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Liefer-Lkw auch tatsächlich auf den produzierenden Betrieb angemeldet sind. Sind Lkw auf ein Unternehmen angemeldet, in dem lediglich die Verkaufsstellen zusammengefasst sind, fallen diese nicht unter die Handwerkerausnahme. Lkw, die auf eine ausgegliederte Transportgesellschaft (Spedition) angemeldet sind, fallen ebenfalls nicht unter die Handwerkerausnahme. Das Gleiche gilt für Lkw, die auf einen industriellen Produktionsbetrieb angemeldet sind.

3. Unterlagen mitführen

Fahrer sollten auf mautbefreiten Fahrten eine Kopie der Handwerkskarte des Unternehmens mitführen. Zudem empfehlen wir, unser Flussdiagramm auszudrucken, und den entsprechenden Entscheidungsweg mit einem Textmarker zu markieren:

  • „Wird eine mautpflichtige Straße befahren?“ – ja
  • „tzG über 3,5 t bis unter 7,5 t“ – ja
  • „Werden bei der anstehenden Fhrt überwiegend handwerklich hergestellte Güter (Backwaren) transportiert?“ – ja
  • „Gehört das Fahrzeug zum herstellenden Unternehmen (kein ausgelagerter Fuhrpark)?“ – ja
  • „Voranmeldung …“ – ja
  • „keine Mautpflicht“

Dieses entsprechend markierte Flussdiagramm sollte dem Fahrer ebenfalls mitgegeben werden.

4. Mautpflichtige Fahrten anmelden

Einige Fahrten werden auch trotz der Handwerkerausnahme mautpflichtig sein. Diese Fahrten muss man bei Toll Collect anmelden. Kann ein Unternehmen nachweisen, dass es mautpflichtige Fahrten ordnungsgemäß angemeldet hat, unterstützt dies die Argumentation gegenüber Toll Collect, dass man ordnungsgemäß gearbeitet hat.

5. Auf fehlerhafte Nachberechnungen reagieren

Haben Sie bereits eine Nachberechnung für eine Fahrt erhalten, die nach der Festlegung des Bundesverkehrsministeriums mautbefreit ist, sollten Sie umgehend Widerspruch einlegen. Verweisen Sie auf das Schreiben des Bundesverkehrsministeriums an den Zentralverband vom 25. November 2024, und dass dieses Toll Collect vorliegt. Haben Sie bereits Widerspruch eingelegt, sollten Sie Toll Collect noch einmal schreiben und auf das Schreiben aufmerksam machen, damit die geänderte Rechtsauffassung auch in Ihrem Widerspruchsverfahren noch berücksichtigt wird. Legen Sie dem Widerspruch bzw. dem weiteren Schreiben an Toll Collect die Kopie des Schreibens des Bundesverkehrsministeriums vom 25.11.2024 bei, die unten am Ende dieses Beitrags beigefügt ist. In dieser Kopie haben wir aus Gründen des Datenschutzes die personenbezogenen Daten des Ansprechpartners des Bundesverkehrsministeriums geweißt. Damit lassen sich die meisten Verfahren zugunsten der Betriebe des Bäckerhandwerks erledigen.

Anlagen: